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Scheidung

Rund um das Thema Scheidungsrecht

Das Verfahren der Scheidung findet vor dem Amtsgericht-Familiengericht- statt. Anders als in anderen Verfahren vor dem Amtsgericht besteht im Scheidungsverfahren grundsätzlich Anwaltzwang, jedenfalls einer der beiden Ehegatten muss sich von einem Anwalt vertreten lassen.
Im Scheidungsverfahren können auf Antrag in einem sog. Scheidungsverbund andere Familiensachen (u.a. Sorgerecht, Unterhalt, Zugewinn, Zuweisung der Ehewohnung) geltend gemacht werden.

Fragen hierzu? Wir beraten und vertreten Sie gern : Fachanwalt für Familienrecht in Düsseldorf

Eine Scheidung ist möglich, wenn

- die Fortsetzung der Ehe für die antragstellende Partei aus Gründen in der Person des anderen Partners eine unzumutbare Härte darstellt (§ 1565 Abs. 2 BGB)

oder

- die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben und die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB), wobei das Scheitern bei einvernehmlicher Scheidung und Einigung über die Folgesachen vermutet wird.

Exkurs ins türkische Familienrecht und Scheidungsrecht

Welches Recht gilt, wenn einer oder beide Ehepartner die türkische Staatsangehörigkeit besitzen ?

Seit dem 21.06.2012 ist das Scheidungsrecht durch eine EU-Verordnung, die sog. Rom-III Verordnung grundlegend verändert worden.
Auch für türkische Staatsangehörige hat diese Verordnung erhebliche Auswirkungen.
Während bis dahin für türkisch-türkische Eheleute das türkische Scheidungsrecht anzuwenden war, knüpft die Rom III Verordnung an den gewöhnlichen Aufenthalt an.
Somit ist auch bei türkisch-türkischen Paaren vor einem deutschen Familiengericht grundsätzlich das deutsche Scheidungsrecht anzuwenden.

Was gilt für das Güterrecht?

Hier verbleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach für das güterrechtliche Statut und die Auseinandersetzung (Mal Paylasimi) das gemeinsame Heimatrecht im Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend ist.
Wenn beide Eheleute im Zeitpunkt der Eheschließung türkische Staatsangehörige gewesen sind, gilt für das Güterrecht somit die türkische Errungenschaftsbeteiligung.
Und dies selbst dann, wenn einer oder sogar beide Eheleute nach Eheschließung die Staatsangehörigkeit ändern sollten und bei Einleitung des Scheidungsverfahrens gar keine türkische Staatsangehörigkeit mehr gegeben sein sollte.

Wir beraten und vertreten Sie: Fachanwalt für Familienrecht in Düsseldorf

Anerkenntnisverfahren
Ein deutsches Scheidungsurteil muss in der Türkei anerkannt werden. Nur dadurch gilt der Ehegatte mit türkischer Staatsangehörigkeit auch in seinem Land als geschieden. Eine neue Eheschließung bspw. ist grundsätzlich nur nach Durchführung eines Anerkenntnisverfahrens möglich.
Das Anerkenntnisverfahren führen wir mit unseren Kooperationsanwälten in der Türkei durch.

Was ist der Unterschied zwischen einer Scheidung nach deutschem oder türkischem Recht?
Die Türkei hat das schweizerische Eherecht weitgehend übernommen. In der Türkei besteht weiterhin das Schuldprinzip.
Ehebruch, unehrenhafter Lebenswandel, böswilliges Verlassen, Beleidigungen oder erhebliche Misshandlungen können solche Scheidungsgründe sein.

Wir beraten und vertreten Sie: Fachanwalt für Familienrecht in Düsseldorf

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