Fachanwalt für Familienrecht - Rechtsanwälte Düsseldorf - Familienrecht - Ausländerrecht - Strafrecht - Königsallee

Rechtsanwälte Düsseldorf

Herr Rechtsanwalt Deniz Yildiz ist Ihr Ansprechpartner für alle ausländerrechtlichen Fragen!

Visum und Aufenthalt

Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs.1 Grundgesetz ist, namentlich der ausländische Staatsangehörige und der Staatenlose. Ist ungewiss, welche Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, so gilt sie als Ausländer.

Durch das Zuwanderungsgesetz ist das Ausländerrecht umfassend novelliert worden. Die Vorschriften regeln die Rechtstellung der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland. Kernstück dieses Gesetzes ist das Aufenthaltsgesetz, dass an die Stelle des Ausländergesetz tritt. Die wesentlichen Neuerungen sind darin zu sehen, dass mit dem Aufenthaltsgesetz nicht nur Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen geregelt wird, sondern auch deren Zugang zur Erwerbstätigkeit und zu Integrationsmaßnahmen.

Das deutsche Ausländerrecht (Aufenthaltsgesetz) regelt insbesondere

   ▪ die Einreise, vor allem die Visumspflicht
   ▪ den Aufenthalt und die dafür erforderliche Aufenthaltstitel wie die befristete Aufenthalts-
     erlaubnis und Niederlassungserlaubnis
   ▪ die Beendigung des Aufenthalts, insbesondere durch Ausweisung und Abschiebung

Was ist eine Aufenthaltserlaubnis ?

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der befristet zu einem bestimmten Zweck erteilt wird. Die möglichen Zwecke sind im Aufenthaltsgesetz festgelegt. Diese sind zum Beispiel:

  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG),
  • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG),
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG),
  • Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36a AufenthG).

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu jedem dieser Zwecke ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung gefordert werden, auch weiterhin vorliegen.

Wir beraten Sie gerne ausführlich zu diesem Thema. Vereinbaren Sie einfach einen Termin in unserer Kanzlei.
Herr Rechtsanwalt Yildiz vertritt Sie zum Thema Aufenthaltsrecht nicht nur in Düsseldorf, sondern auch außerhalb von Düsseldorf.

Was ist eine Niederlassungserlaubnis ?

Die Niederlassungserlaubnis wurde mit dem Zuwanderungsgesetz als Aufenthaltstitel neben der Aufenthaltserlaubnis eingeführt. Im Gegensatz zu der Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist räumlich unbeschränkt und darf außer in den durch das Aufenthaltsgesetz zugelassenen Fällen nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

Grundvoraussetzung ist neben anderen Voraussetzungen, dass man seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, seinen Lebensunterhalt sichern kann und über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Daneben existieren Ausnahmeregelungen, so beispielsweise für Hochqualifizierte oder für Ausländer, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (§ 26 AufenthG).
Herr Rechtsanwalt Yildiz vertritt Sie zum Niederlassungserlaubnis nicht nur in Düsseldorf, sondern auch außerhalb von Düsseldorf.

Was ist eine Duldung ?

Die Duldung ist nach der Bestimmung des Aufenthaltsgesetzes eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von ausreisepflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet somit keinen rechtmäßigen Aufenthalt.
Grundsätzlich dürfen geduldete Personen nicht arbeiten, jedoch kann für die Dauer der Duldung die Aufnahme einer Beschäftigung gestattet werden.

Wir beraten Sie gerne ausführlich zu diesem Thema. Vereinbaren Sie einfach einen Termin in unserer Kanzlei.
Herr Rechtsanwalt Yildiz vertritt Sie in ausländerrechtlichen Angelegenheiten nicht nur in Düsseldorf, sondern auch außerhalb von Düsseldorf.

Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU ist der Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte aus Drittstaaten. Nach 33 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung kann Inhabern der Blauen Karte EU die Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Verfügt der Inhaber der Blauen Karte EU bereits frühzeitig über gute deutsche Sprachkenntnisse, wird die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung erteilt. Familienangehörige von Inhabern der Blauen Karte EU müssen vor der Einreise keine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen und dürfen nach der Einreise sofort unbeschränkt erwerbstätig werden.

Wir beraten Sie gerne ausführlich zu diesem Thema. Vereinbaren Sie einfach einen Termin in unserer Kanzlei.
Herr Rechtsanwalt Yildiz vertritt Sie zum Thema Blaue Karte EU nicht nur in Düsseldorf, sondern auch außerhalb von Düsseldorf.

Einbürgerung

Seit dem 01.01.2000 gilt das neue Staatsangehörigkeitsrecht, durch das die Einbürgerung ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger erheblich erleichtert wurde. Die Kernpunkte der Neuregelung sind:

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland

   ▪ wenn ein Elternteil seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
     hat und

   ▪ dieses Elternteil eine Aufenthaltsberechtigung oder seit mindestens drei Jahren eine      unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Diese Kinder werden mit Geburt deutsche Staatsangehörige mit allen Rechten und Pflichten. Bis zum 23. Lebensjahr muss sich dann aber der/die Betroffene für die deutsche Staatsangehörigkeit oder die der Eltern entscheiden.

Regelung für volljährige Ausländer/innen

Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger haben in der Regel einen Anspruch auf die Erteilung der deutschen Staatsbürgerschaft, wenn sie

   ▪ sich seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten
   ▪ über eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis verfügen
   ▪ sich zum Grundgesetz bekennen
   ▪ nicht durch verfassungsfeindliche Tätigkeit aufgefallen sind
   ▪ ihren Lebensunterhalt selbst sichern können
   ▪ nicht wegen Straftaten verurteilt wurden (mit Ausnahmen der sog. Bagatelldelikte) und
   ▪ über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen

In Härtefällen, wie z. B. bei älteren Personen kann von einigen Voraussetzungen abgesehen werden.

Deutsches Asyl- und Flüchtlingsrecht

Neben dem Ausländerrecht ist Herr Rechtsanwalt Deniz Yildiz auch ihr Anwalt bei asylrechtlichen Fragen.

Das deutsche Asyl - und Flüchtlingsrecht kennt folgende Schutzformen:

  • Flüchtlingsschutz
  • Asylberechtigung
  • Subsidiärer Schutz
  • Abschiebeverbot

Nach der endgültigen Entscheidung des Bundesamtes, d.h. nach Abschluss des Asylverfahrens, folgt entweder das Aufenthalts- bzw. Bleiberecht oder die Ausreisepflicht.

Für die aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten sind die jeweiligen Ausländerämter zuständig.

Für die Entscheidung über Asylgesuche ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Der Flüchtling muss glaubhaft die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen. In diesem Falle erhält der Asylberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis. Bevor die Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt, ist es ratsam, sich bei einem fachkundigen Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin beraten zu lassen.

Sollte ein ablehnender Bescheid ergehen, kann Klage erhoben werden. Da im Asylrecht kürzere Klagefristen existieren, muss umgehend agiert werden. In einigen Fällen entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage. Daher muss in diesen Fällen im Wege eines einstweiligen Rechtschutzes auch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden, damit der Flüchtling bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im Bundesland verweilen darf. Spätestens für die Durchführung der Klage sollte ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin konsultiert werden.

Gerne können Sie auch unser Kontaktformular nutzen, um uns Ihr Anliegen im Ausländerrecht zu schildern. Unser Anwalt für Ausländerrecht steht Ihnen für ausländerrechtlichen Fragen gerne zur Verfügung.

Kontakt

Yildiz & Kollegen
Rechtsanwälte

Königsallee 92a
40212 Düsseldorf

Tel. 0211 - 171 15 04
Fax 0211 - 171 17 74

info@kanzlei-yildiz.de

Termin vereinbaren