Beschuldigter einer Straftat zu sein, ist für die meisten Bürger nicht vorstellbar. Das geschieht jedoch leichter, als viele denken.
Sollten Sie im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, so sind Sie zunächst nur verpflichtet, Angaben über Ihre Person zu machen.
Die meisten Menschen sind in einer derartigen Situation vollkommen überfordert. Erste Äußerungen unter dem Eindruck des Geschehens sind oft unbedacht und könnten den Beschuldigten in eine prekäre Lage bringen. Im deutschen Straf- und Prozessrecht gilt die Unschuldsvermutung. Man ist unschuldig bis die Schuld bewiesen ist. Der Beschuldigte muss nicht daran mitwirken „sich selbst zu überführen“. Aus diesem Grund ist jedem Beschuldigten, aus Verteidigersicht, davon abzuraten, sich bei der ersten Beschuldigtenvernehmung zu den erhobenen Vorwürfen einzulassen.
Um zu erfahren, was einem überhaupt vorgeworfen wird und auf welche Beweismittel sich der Tatvorwurf stützt, ist es in den meisten Fällen unentbehrlich, zunächst die Ermittlungsakten über einen Rechtsanwalt anzufordern. Diese werden nämlich nicht an Privatpersonen übersandt. Erst nach erfolgter Akteneinsicht kann Ihr Verteidiger mit Ihnen besprechen, welches Vorgehen am sinnvollsten ist. Ohne Akteneinsicht ist eine effektive Verteidigung nicht möglich. Oft lässt sich das Verfahren bereits im Vorfeld durch eine Einstellung beenden. Sollte sich im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens eine Hauptverhandlung nicht vermeiden lassen, ist die Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger angezeigt.
In Notfällen wie:
▪ Festnahme
▪ Durchsuchung
▪ Verhaftung
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