Um die Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" führen zu dürfen, muss ein Fachanwalt für Familienrecht der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen im Familienrecht nachweisen. Das setzt grundsätzlich die Teilnahme an einem Fachlehrgang über mindestens 120 Zeitstunden mit Prüfungen und den Nachweis von wenigstens 120 bearbeiteten familienrechtlichen Fällen in den letzten drei Jahren voraus.
Weiterhin ist der Rechtsanwaltskammer jährlich die regelmäßige Teilnahme an familienrechtlichen Fortbildungen nachzuweisen.
Ein Fachanwalt ist also ein Spezialist mit geprüfter Qualität.
Anders als Nicht-Fachanwälte ist der Fachanwalt für Familienrecht verpflichtet, der Rechtsanwaltskammer jährlich nachzuweisen, dass er sich in einem vorgeschriebenen Mindestumfang in seinem Fachgebiet fortgebildet hat.
Wir beraten Sie gerne ausführlich zu diesem Thema. Vereinbaren Sie einfach einen Termin in unserer Kanzlei.